Allgemeine Einkaufsbedingungen

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB) der ASMPT AMICRA GmbH
(im Folgenden „AMICRA“ genannt)
— Stand: August 2022 —

1. Vertragsabschluss:

Bestellungen von AMICRA sowie deren Ergänzungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit eines Bestellschreibens oder einer schriftlichen Bestätigung durch AMICRA. Bestandteile der Bestellung sind in folgender Rangfolge ausschließlich: das Bestell- bzw. Bestätigungsschreiben von AMICRA, die darin genannten Spezifikationen, Versandvorschriften u. a., diese AEB, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen technischen und Unfallverhütungsnormen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG). Von der Bestellung abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Lieferers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch AMICRA.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Bestellung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Bestellung nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung haben die Vertragspartner eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Bestätigt der Lieferer AMICRAs Bestellung nicht binnen drei Werktagen, ist AMICRA frei, die Bestellung jederzeit zu widerrufen, und der Lieferer hat in diesem Falle keine Ansprüche auf Kostenerstattung oder Schadensersatz.

2. Fertigungskontrolle:

Der Lieferer wird die Einhaltung der vereinbarten Qualität und sonstiger Eigenschaften des Liefergegenstandes sowie die Einhaltung des Liefertermins durch entsprechende Kontrollmaßnahmen im eigenen Werk bzw. bei seinen Unterlieferanten sicherstellen. Alle Prüf- und Abnahmeprotokolle müssen eine Identifizierung des Kontrolleurs des geprüften Teiles ermöglichen.

AMICRA oder ein Vertragspartner von AMICRA darf während der üblichen Betriebszeit beim Lieferer oder seiner Unterlieferanten jederzeit Qualitäts- oder Terminprüfungen vornehmen.

Die Sachkosten aller Prüfungen trägt der Lieferer; Personalkosten werden von demjenigen getragen, bei dem sie anfallen.

3. Abnahme:

Haben die Parteien eine Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart, so erfolgt diese nach Aufstellung bzw. Einbau des Liefergegenstandes entsprechend der von AMICRA vorgegebenen Zweckbestimmung und nach Vorlage aller vom Lieferer zu übergebender technischer und kaufmännischer Dokumente. Auf Wunsch von AMICRA können auch Vertreter des Kunden und anderer Zulieferer von AMICRA bei der Abnahme anwesend sein. Ist die vertragsgemäße Herstellung des Liefergegenstandes nur im Zusammenhang mit einer anderen Baueinheit feststellbar, so erfolgt die Abnahme im Zusammenhang mit der Abnahme der anderen Baueinheit, auch wenn die übrigen Teile der anderen Baueinheit nicht vom Lieferer geliefert worden sind. Die Abnahmebereitschaft hat der Lieferer AMICRA mindestens eine Woche vorher schriftlich oder per E-Mail verbindlich bekanntzugeben. Hinsichtlich der Kosten der Abnahme gilt Ziffer 2 Absatz 3 entsprechend. War die Abnahme nicht erfolgreich, so gehen bei ihrer Wiederholung auch die Personalkosten von AMICRA zu Lasten des Lieferers.

Die Durchführung von Probeläufen des Liefergegenstandes allein oder mit anderen Baueinheiten durch AMICRA gilt nicht als Abnahme, auch wenn es sich um Probeläufe von längerer Dauer (Probebetrieb) handelt.

4. Sach- und Rechtsmängel:

Der Lieferer steht dafür ein, dass der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe und vereinbarten Abnahme, nicht mit Fehlern behaftet ist, die seinen Wert oder seine Tauglichkeit für den von AMICRA vorgesehenen Zweck beeinträchtigen. Der Lieferer garantiert, dass der Liefergegenstand sowohl für seinen allgemeinen Gebrauchszweck als auch für den von AMICRA vorgesehenen besonderen Gebrauchszweck voll funktionsfähig ist und die in der Bestellung, insbesondere in den technischen Spezifikationen, enthaltenen Merkmale aufweist. Der Lieferer garantiert ferner, dass zum Zeitpunkt der Übergabe und einer vereinbarten Abnahme alle für den allgemeinen Gebrauchszweck und für den von AMICRA vorgesehenen Gebrauchszweck gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Prüfungen bzw. Abnahmen durchgeführt und Genehmigungen erteilt wurden. Mehr- oder Minderlieferungen sind erst freigegeben, wenn diese von AMICRA schriftlich akzeptiert wurden.

Die Mängelanspruchsverjährungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe bzw. einer vereinbarten Abnahme des Liefergegenstandes und der dazugehörenden technischen und kaufmännischen Unterlagen. Ist der Liefergegenstand zum Einbau in eine andere, von AMICRA an Dritte zu liefernde Baueinheit vorgesehen, so beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mängelanspruchsverjährungsfrist für diese andere Baueinheit aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen AMICRA und dem Dritten beginnt. Im Falle der Nachbesserung oder des Austausches eines mangelhaften Teiles beginnt die Mängelanspruchsverjährungsfrist für den ganzen Liefergegenstand von Neuem zu laufen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen gerügter Mängel beginnt mit der Mängelrüge und endet frühestens mit Ablauf der vereinbarten Mängelanspruchsverjährungsfrist.

Ist der Liefergegenstand fehlerhaft oder fehlt ihm eine garantierte Eigenschaft, so hat der Lieferer den Mangel unverzüglich auf seine Kosten nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. AMICRA kann auf Neulieferung bestehen, wenn ihr die vom Lieferer vorgeschlagenen Nachbesserungsmaßnahmen als nicht erfolgversprechend erscheinen oder wenn ihr aus sonstigen Gründen die Nachbesserung nicht zugemutet werden kann. Eigentum, Besitz und Risiko an ausgetauschten Teilen gehen nach erfolgreicher Erledigung des Mangelfalles am Ort des Austausches auf den Lieferer über.

Erfüllt der Lieferer seine Mangelbeseitigungsverpflichtungen nicht innerhalb einer ihm von AMICRA gesetzten angemessenen Frist, verweigert er die Mängelbeseitigung, schlägt sie fehl oder ist sie AMICRA nicht zumutbar, so ist AMICRA ohne Weiteres berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferers selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ohne dass die weiteren Vertragserfüllungsverpflichtungen des Lieferers für den Liefergegenstand dadurch berührt würden.

Alle im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Mangels bei AMICRA entstehenden Kosten, insbesondere für Aus- und Einbau, Verpackung, Transport oder Verzollung, gehen zu Lasten des Lieferers.

Die Untersuchungs- und Anzeigefrist der § 377 HGB enden frühestens 15 Tage nach Übernahme des Liefergegenstandes.

AMICRA ist berechtigt, Mängel schon vor Beginn der Mängelanspruchsverjährungsfrist Mängel zu rügen und deren Beseitigung zu verlangen. Erheben Dritte gegen AMICRA Ansprüche wegen angeblicher Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder anderer Rechte Dritter, so hält der Lieferer AMICRA außerdem von allen darauf gestützten Ansprüchen des Dritten sowie daraus folgenden Kosten und Schäden frei. Mehr- oder Minderlieferungen sind erst freigegeben, wenn diese von AMICRA schriftlich akzeptiert wurden.

5. Versandvorschriften:

Der Lieferer wird den Liefergegenstand unter Berücksichtigung der Versandvorschriften von AMICRA und unter Beachtung der sonstigen von AMICRA erteilten Weisungen auf Kosten von AMICRA versenden. Die Kosten der Verladung und Verstauung auf dem Transportmittel gehen zu Lasten des Lieferers. Mangels anderer Vereinbarungen hat der Lieferer für sachgerechte, recyclingfähige und kostengünstige Verpackung und Versendung zu sorgen. Die Transportversicherung wird von AMICRA eingedeckt. Zu diesem Zweck wird der Lieferer AMICRA den Versand, auch Teilversand, des Liefergegenstandes spätestens am Tag der Lieferung durch Versandanzeige mitteilen. Den Nichtabschluss der Transportversicherung kann der Lieferer AMICRA nicht entgegenhalten.

6. Übergabe, Gefahren- und Eigentumsübergang:

Die Übergabe des Liefergegenstandes erfolgt nach seinem Abladen an dem von AMICRA genannten Bestimmungsort im Werk von AMICRA, bei vereinbarter Montage mit dem Datum des von AMICRA unterzeichneten Montageendprotokolls, bei vereinbarter Abnahme (Ziffer 3.) erst mit dem Datum des von AMICRA unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf AMICRA über, jedoch nicht vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt.

Das Eigentum am Liefergegenstand geht mit dessen Verladung im Werk des Lieferers, spätestens aber bei vollständiger Bezahlung auf AMICRA über.

7. Preisstellung und Zahlungsbedingungen:

Die Preise sind Festpreise und verstehen sich ab Werk, verpackt, einschließlich Verladen und Verstauen auf dem Transportmittel, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.

Zahlungen erfolgen durch Überweisung oder Scheck in der vereinbarten Währung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes nebst aller technischen und kaufmännischen Unterlagen am Bestimmungsort und nach Rechnungseingang bei AMICRA mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Bei vereinbarter Abnahme beginnt die Zahlungsfrist mit der vorbehaltslosen Abnahme.

Die Abtretung von bestehenden und zukünftigen Forderungen des Lieferers gegen AMICRA bedarf der Zustimmung von AMICRA. Der Lieferer darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder von AMICRA schriftlich anerkannten Forderungen gegen Forderungen von AMICRA aufrechnen.

8. Lieferzeit, Stornierung, Ursprung, Ersatzteile:

Die im Bestellschreiben enthaltenen Lieferfristen sind verbindlich. Sie gelten im Zweifel ab Datum der Bestellung. Als Lieferdatum gilt der Tag, an dem der Liefergegenstand vollständig und in vertragsgemäßem Zustand unter Beachtung der Versandvorschriften bei AMICRA eintrifft.

Technische und kaufmännische Unterlagen sind spätestens mit dem Liefergegenstand zu liefern.

Erfolgt die vollständige und vertragsgemäße Lieferung nicht zum vereinbarten Lieferzeitpunkt, so ist AMICRA ohne Weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Annahme der Leistung des Lieferers zu verweigern oder auf Erfüllung zu bestehen. In jedem Fall hat AMICRA Anspruch auf Ersatz des ihr durch die nicht pünktliche Erfüllung des Vertrages entstandenen Schadens, zu dem auch im Fall des Rücktritts vom Vertrage oder der Verweigerung der Annahme der Leistung die durch Ersatzbeschaffung bei Dritten AMICRA entstehenden Mehrkosten gehören. Als pauschalierten Schadensersatz kann AMICRA jedenfalls einen Betrag in Höhe von 5% des Wertes der Bestellung für jede angefangene Woche der Überschreitung der Lieferfrist verlangen; der Lieferer kann eine Herabsetzung der Pauschale verlangen, soweit er nachweist, dass der AMICRA entstandene Schaden geringer ist.

Der Lieferant hat AMICRA schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er absehen kann, dass es zu Lieferverzögerungen kommt, und gleichzeitig Grund und Dauer der voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen. Er hat ferner auf eigene Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Verzögerungsgrundes zu treffen und AMICRA zeitnah auf dem Laufenden zu halten.

AMICRA ist im Übrigen berechtigt, die Bestellung jederzeit zu stornieren. In diesem Fall hat der Lieferer Anspruch auf Erstattung der ihm bis dahin entstandenen, nachweisbaren direkten Herstellkosten zuzüglich eines Zuschlages für Gemeinkosten und Gewinn in Höhe von 15% auf die nachgewiesenen Herstellkosten. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Herausgabe des Liefergegenstandes oder der dafür angeschafften oder hergestellten Materialien in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Stornierung befinden.

Der Lieferant teilt bei Lieferung mit der sogenannten Lieferantenerklärung die Herkunft der Ursprungswaren mit.

Der Lieferant verpflichtet sich Ersatzteile für die Dauer der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch für acht Jahre ab Lieferung, zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Beabsichtigt der Lieferant, die Fertigung der oder den Handel mit den Ersatzteilen einzustellen, unterrichtet er AMICRA und teilt den Zeitpunkt der letzten Bestellmöglichkeit so rechtzeitig mit, dass AMICRA zuvor noch den eigenen Ersatzteilbedarf und den ihrer Kunden feststellen kann.

9. Rechte an Unterlagen u. a.:

Alle dem Lieferer übergebenen Unterlagen, Muster, Modelle etc. bleiben Eigentum von AMICRA. Sie dürfen nur für Zwecke der Bestellung benutzt werden und sind auf Verlangen jederzeit an AMICRA zurückzugeben. Kopien dürfen nur mit Zustimmung von AMICRA gemacht werden. Sie sind Eigentum von AMICRA; für sie gilt Satz 2 ebenfalls. Die Bestimmungen über Kopien gelten auch für Modelle und andere Gegenstände, die nach Unterlagen von AMICRA hergestellt werden. Alle diese Unterlagen und sonstigen Gegenstände, die Bestellung sowie sonstige mündliche oder schriftliche Informationen von AMICRA sind vom Lieferer streng vertraulich zu behandeln. Für Fehler oder Unvollständigkeiten haftet AMICRA nur, wenn diese von AMICRA verschuldet worden sind und auch bei sorgfältiger, fachmännischer Prüfung durch den Lieferer nicht erkennbar wären.

Die Ausführung oder teilweise Ausführung einer AMICRA-Bestellung durch und die Überlassung der dafür erforderlichen AMICRA-Unterlagen an Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung von AMICRA gestattet.

Mit der Bestellung oder der Übergabe von Unterlagen oder Gegenständen sowie mit der Mitteilung sonstiger Informationen ist in keinem Fall die Übertragung von Rechten oder die Einräumung von Nutzungsrechten verbunden.

10. Haftungsbeschränkung:

Der Lieferer haftet nicht für entgangenen Gewinn von AMICRA, wenn er den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht hat.

11. ElektroG:

Wenn und soweit das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgesetz – ElektroG) in der jeweils gültigen Fassung einschlägig sein sollte, haben die gesetzlichen Bestimmungen Vorrang vor etwa entgegenstehenden vertraglich vereinbarten Bestimmungen.

12. Werbehinweise:

Die Werbung mit der Geschäftsverbindung zu AMICRA ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AMICRA, die jederzeit widerrufen werden kann, zulässig.

13. Erfüllungsort:

Erfüllungsort für die Lieferung des Liefergegenstandes ist der Ort, an den seine Versendung zu erfolgen hat. Erfüllungsort für die Lieferung technischer oder kaufmännischer Unterlagen und für Zahlungen ist der Sitz von AMICRA.

14. Gerichtsstand:

Gerichtsstand für alle sich aus der Bestellung oder über ihre Rechtsgültigkeit ergebenden Streitigkeiten ist Regensburg, wenn der Lieferer Kaufmann ist. Hat der Lieferer seinen Sitz nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so ist Regensburg ebenfalls Gerichtsstand. AMICRA ist berechtigt, auch am Hauptgeschäftssitz des Lieferers oder am Sitz der Zweigstelle, der die Bestellung erteilt worden ist, zu klagen.

ASMPT AMICRA GmbH
Marie-Curie-Str. 6
93055 Regensburg

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